ALE-BOTE 12/2000

Themen:
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Satzung 
Ausführungsbestimmungen
Sylvester 



Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, dem 16. Februar 2001
in den Räumen der Wasserrettung
Korneuburg, Laaer Strasse (bei der Augustinerkirche)

Tagesordnung:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten HV
2. Jahres und Rechenschaftsberichte der Vereinsleitung für das Ruderjahr 2000
3. Bericht über den Stand Bootshaus Um- und Zubau
4. Antrag auf Änderung der Satzung und auf Beschluss der Ausführungsbestimmungen
5. Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes für das Jahr 2000
6. Wahlen
a.) des Vorstandes für die Jahre 2001 & 2002
b.) der Rechnungsprüfer für 2001 und 2002
c.) der Sektionsleiter Gymnastik und Laufen
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Budget 2001
8. Allfälliges

Im Rahmen der Hauptversammlung findet die Ehrung der Kilometerpreisträger, die Verleihung der Fahrtenabzeichen sowie die Siegerehrung des ALE-Cup für das Ruderjahr 2000 statt.

Satzung

(Antrag an die Hauptversammlung am 16.2.2001)

  § 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Korneuburger Ruderverein Alemannia“ und hat seinen Sitz in Korneuburg.

§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der Verein ist gemeinnützig im Dienste der Volksgesundheit. Der Zweck des Vereines ist die Pflege des Rudersportes und anderer Körpersportarten nach rein sportlichen Grundsätzen. Die Ausübung des Sportes geschieht auf eigene Gefahr der Mitglieder, der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle irgendwelcher Art.
(2) Die Tätigkeit des Vereines beschränkt sich lediglich auf die Erfüllung der satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben, durch welche die Allgemeinheit gefördert wird.
(3) Als ideelle Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen: Ausbildung der Mitglieder in den Vereinssportarten, Abhaltung von sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen der Mitglieder und gesellige Zusammenkünfte.
(4) Zur Deckung der Kosten dieser Vereinstätigkeit werden die im § 4 bezeichneten Geldmittel verwendet. Der Verein verfolgt keinen anderen als ausschließlich den genannten satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und erstrebt keinen Gewinn.

§ 3 Vereinsflagge
Die Vereinsflagge ist ein weißes, rechteckiges Feld mit grünem Viereck im oberen linken Flaggenfeld und mit einem weißen „A“ in diesem.

§ 4 Geldmittel
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
a) ordentliche Beiträge der Mitglieder
b) außerordentliche Beiträge der Mitglieder
c) Subventionen und Spenden

§ 5 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist gleich dem Geschäftsjahr des Österreichischen Ruderverbandes.  

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§ 6 Vereinssportarten
(1) Hauptsportart des Vereines ist der Rudersport.
(2) Hauptversammlungen können die Aufnahme weiterer Körpersportarten als Vereinssportarten beschließen. Für solche zusätzlichen Sportarten können entsprechende Sektionen innerhalb des Vereines gebildet werden.
(3) Der Ruderbetrieb, die Ausübung der sonstigen Vereinssportarten, die sportliche Ausbildung der Mitglieder und die Sportkleidung sind in den Ausführungsbestimmungen und in der Sportordnung geregelt.

§ 7 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereines können natürliche Personen beiderlei Geschlechts sein.
(2) Die Vereinsmitglieder werden unterschieden in:
a) Ehrenmitglieder
b) ausübende Mitglieder (Rudersport und sonstige Vereinssportarten)
c) Jugendmitglieder
d) unterstützende Mitglieder
(3) Ehrenmitglieder, ausübende Mitglieder und Jugendmitglieder dürfen nur dann an Ruderwettfahrten teilnehmen und/oder Mitglieder des Verbandsausschusses, der Verbands- und Vereinsleitungen oder einer Jury sein, wenn sie den Amateurbestimmungen im Sinne der Ruderwettfahrtbestimmungen des Österreichischen Ruderverbandes entsprechen.
(4) Alle Mitglieder, die den Rudersport ausüben, verpflichten sich, die Bestimmungen des internationalen Ruderverbandes (FISA), insbesondere die FISA-Statuten Art. 10 (4) und (5) sowie Art. 14 des Code des Courses als bindend anzuerkennen.
(5) Der Verein ist ein offener Verein, dessen Mitgliederanzahl nicht begrenzt ist. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine finanzielle Entschädigung.

§ 8 Ehrenmitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern können über Antrag des Vorstandes durch Beschluss einer Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Rudersport im Allgemeinen oder um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben.
(2) Zu diesem Beschluss ist in der Hauptversammlung eine 4/5-Mehrheit erforderlich.
(3) Ehrenmitglieder sind von der verpflichtenden Bezahlung jedweder Mitgliedsbeiträge befreit.

  § 9 Ausübende Mitglieder
Als ausübende Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die vor dem 1.1. des laufenden Vereinsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, den Rudersport und/oder eine sonstige Vereinssportart auszuüben beabsichtigen und sich verpflichten, dem Verein gegenüber die satzungsgemäßen Leistungen und Pflichten voll zu erbringen.

§ 10 Jugendmitglieder
(1) Als Jugendmitglieder können Personen aufgenommen werden, die das 10. Lebensjahr vollendet, jedoch vor dem 1.1. des laufenden Vereinsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den Rudersport und/oder eine sonstige Vereinssportart auszuüben beabsichtigen und sich verpflichten, dem Verein gegenüber die satzungsgemäßen Leistungen und Pflichten voll zu erbringen.
(2) Zur Aufnahme als Jugendmitglied, das zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3) Die Eigenschaft als Jugendmitglied endet mit Ende des Vereinsjahres, in dem das Jugendmitglied das 18. Lebensjahr vollendet. Ab dem 1.1. des folgenden Vereinsjahres wird das Jugendmitglied als „ausübendes Mitglied“ im Sinne des § 9 geführt.

§ 11 Unterstützende Mitglieder
Als unterstützende Mitglieder können Personen im Alter von über 18 Jahren aufgenommen werden, die keine der Vereinssportarten auszuüben beabsichtigen, sich aber in anderer Weise am Vereinsleben beteiligen wollen und sich verpflichten, dem Verein gegenüber die satzungsgemäßen Leistungen und Pflichten voll zu erbringen.

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§ 12 Aufnahme
(1) Wer dem Verein als Mitglied beitreten will, hat ein „Aufnahmeansuchen“ in allen Teilen auszufüllen, zu unterfertigen und einem Vorstandsmitglied zur Behandlung zu übermitteln. Durch das Aufnahmeansuchen unterwirft sich der Aufnahmewerber für den Fall seiner Aufnahme bedingungslos der Satzung, der Sportordnung und etwaigen sonstigen Vorschriften des Vereines.
(2) Für Jugendmitglieder gilt zusätzlich § 10 Abs. 2.
(3) Über die Aufnahme wird in der folgenden Vorstandssitzung abgestimmt. Hierzu ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
(4) Will ein unterstützendes Mitglied ausübendes Mitglied werden, gilt sinngemäß Abs. 1.
(5) Erklärt ein ausübendes Mitglied seinen Austritt in dieser Eigenschaft, zugleich aber seinen Eintritt in die Kategorie „unterstützendes“ Mitglied, wird die Änderung in der Art der Mitgliedschaft allein durch eine schriftliche Erklärung bewirkt. Diese Änderung wird mit Beginn des nächsten Jahres wirksam.

§ 13 Ordentliche Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des ordentlichen Mitgliedsbeitrages wird für jedes Vereinsjahr durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt.
(2) Die vorstehenden Beiträge werden als Jahresbeiträge festgesetzt, zahlbar innerhalb von 3 Monaten nach Vorschreibung.
(3) Die Hauptversammlung kann über Vorschlag des Vorstandes für bestimmte Mitgliedergruppen generelle Ermäßigungen gewähren.
(4) Der Vorstand kann für einzelne Mitglieder über ein schriftlich begründetes Ansuchen individuelle Beitragsermäßigungen gewähren. Diese Ermäßigungen werden für das nächste Vereinsjahr festgelegt. Diese Anträge müssen bis Jahresende dem Vorstand zur Bearbeitung zugehen.
(5) Über begründetes, schriftliches Ansuchen kann der Vorstand einem Mitglied, das zeitweilig nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen, eine Stundung bewilligen.
(6) Bei Eintritt während des laufenden Vereinsjahres kann der Vorstand aliquote Beiträge vorschreiben.

§ 14 Außerordentliche Beiträge
Zur Deckung außerordentlicher Ausgaben kann von einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung die Einhebung eines außerordentlichen Beitrages beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit notwendig.

§ 15 Beiträge an Verbände
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die jeweils dem Verein von den übergeordneten Verbänden vorgeschriebenen Beiträge zu bezahlen.  

§ 16 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind zur Zahlung der für ihre Kategorie festgesetzten ordentlichen und außerordentlichen Beiträge verpflichtet.
(2) Jedes Mitglied haftet für alle vorsätzlich oder fahrlässig verschuldeten Beschädigungen am Vereinseigentum. Bezüglich aller Sportgeräte gilt der Grundsatz, daß der jeweilige Benutzer für alle Beschädigungen haftet; jedoch kann der Vorstand im Einzelfalle nach Billigkeitsgründen das Mitglied von den aus der Haftung für Beschädigungen entspringenden Verpflichtungen befreien.
(3) Für Beschädigungen von Mannschaftsbooten haften die jeweiligen Benutzer, sofern ein bestimmter Schuldtragender nicht feststellbar ist, nach dem Grundsatz der Teilhaftung.
(4) Die Feststellung des Schuldtragenden bzw. der Grad des Verschuldens obliegt dem Vorstand. Dieser bestimmt auch das Ausmaß der zu leistenden Schadensvergütung. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes ist eine schriftliche Berufung bei der nächsten Hauptversammlung zulässig.
(5) Wegen Nichterfüllung der obliegenden Pflichten, insbesondere wegen rückständiger Geldleistungen oder Verstößen gegen die Sportordnung kann der Vorstand die Benützung der Sportgeräte und/oder der Vereinseinrichtungen untersagen.
(6) Vereinsmitglieder, die drei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen sind, können durch Beschluss des Vorstandes mit Jahresende aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die rückständigen bzw. die Beiträge des laufenden Jahres sind in jedem Fall zu bezahlen. Auf Beschluss des Vorstandes kann die erfolgte Streichung als unwirksam aufgehoben werden, wenn der Gestrichene sein Versäumnis nachträglich mit hinreichender Begründung rechtfertigt und gleichzeitig seine Verpflichtungen voll erfüllt.

§ 17 Rechte der Mitglieder
(1) Die Benützung der Sportgeräte und der Vereinseinrichtungen steht nach Maßgabe der besonderen Vorschriften (Ausführungsbestimmungen, Sportordnung, Hausordnung, etc.) und Verfügungen den Ehrenmitgliedern, ausübenden Mitgliedern und Jugendmitgliedern frei.
(2) Unterstützenden Mitgliedern steht die Benützung der Vereinseinrichtungen (ausgenommen der Sporteinrichtungen), des Vereinsgeländes und die Teilnahme an geselligen Veranstaltungen frei.
(3) Stimmrecht in der Hauptversammlung haben alle Ehren- und ausübenden Mitglieder nach Maßgabe des Punktes 4 dieser Bestimmung. Die unterstützenden Mitglieder und die Jugendmitglieder wählen aus ihrem Kreis ein Mitglied, dem ebenfalls ein Stimmrecht zukommt. Das Sitzrecht in den Hauptversammlungen steht allen Mitgliedern zu.
(4) Mitglieder, die bei Abhaltung einer Hauptversammlung mit Geldleistungen an den Verein im Rückstand sind, verlieren für diese Hauptversammlung ihr Stimmrecht. Als im Rückstand befindlich sind jene Mitglieder anzusehen, die zur Zeit der Abhaltung einer ordentlichen Hauptversammlung die Beiträge des Vorjahres nicht zur Gänze entrichtet haben. bzw. zur Zeit einer außerordentlichen Hauptversammlung mit der Zahlung ihrer Beiträge durch mehr als 3 Monate im Rückstand sind.

§ 18 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Wirkung der Austrittserklärung tritt mit Ende des laufenden Vereinsjahres ein.

(2) Mit dem Austritt erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte. Dagegen bleiben nicht erfüllte Verpflichtungen, soweit sie schon vor dem Austritt fällig geworden sind, aufrecht.

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§ 19 Ausschluss
(1) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes nur mit 2/3-Mehrheit und nur in folgenden Fällen beschließen:
a) bei groben Verstößen gegen die Satzung, die Ausführungsbestimmungen, und/oder gegen sonstige Bestimmungen
b) wegen Handlungen, die das Interesse oder das Ansehen des Vereines schwer zu schädigen geeignet sind
c) bei mutwilligen Beschädigungen von Vereinseigentum
d) bei unehrenhaften Handlungen.
(2) Der Ausgeschlossene verliert mit dem Tage seines Ausschlusses alle seine Mitgliedschaftsrechte, doch bleiben nicht erfüllte Verpflichtungen dem Verein gegenüber aufrecht.
(3) Eine Berufung gegen den erfolgten Ausschluss steht nur dem nach Abs. 1 Punkt a) bis c) Ausgeschlossenen zu. Die Berufung ist längstens 30 Tage nach erfolgtem Ausschluss dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln und geht an die nächste Hauptversammlung. Dem Berufungswerber steht das Recht zu, sich in dieser Hauptversammlung persönlich zu verteidigen.

§ 20 Vereinsleitung
(1) Die Leitung des Vereines obliegt:
a) den Versammlungen
b) dem Vorstand.
(2) Die Versammlungen unterscheiden sich in:
a) ordentliche Hauptversammlungen
b) außerordentliche Hauptversammlungen

§ 21 Ordentliche Hauptversammlungen
(1) Im ersten Viertel eines jeden Vereinsjahres hat eine ordentliche Hauptversammlung stattzu­finden, zu der die Einladungen an alle Mitglieder spätestens 14 Tage vorher durch den Vorstand abzusenden sind. In den Einladungen ist auch die Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Die Mitglieder sind spätestens 6 Wochen vor der Hauptversammlung vom Zeitpunkt der Hauptversammlung zu verständigen, damit Anträge der Mitglieder zeitgerecht, d.i. 4 Wochen vor der Hauptversammlung, eingereicht werden können, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.
(3) Die Hauptversammlung hat in allen Vereinsangelegenheiten das oberste Beschlussrecht. Insbesondere sind ihr vorbehalten:
a) die Prüfung des Kassen- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung hierüber
b) die Änderung der Satzung
c) die Aufnahme oder Auflösung von Vereinssportarten außer Rudern
d) die Änderung der Ausführungsbestimmungen und der sonstigen Bestimmungen
e) die Wahl von Ehrenmitgliedern
f) die Entscheidung über Berufungen
g) die Wahl des Vorstandes
h) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern
i) die Festsetzung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge gem. § 13
j) Anschaffungen, insbesondere Sportgeräte-Bestellungen oder bauliche Unternehmungen, die die Aufnahme eines langfristigen Darlehens und/oder die Einhebung außerordentlicher Beiträge notwendig machen.
k) die Vorschreibung außerordentlicher Beiträge
l) die Aufnahme langfristiger Darlehen. Als langfristig ist ein Darlehen anzusehen, wenn dessen Tilgung aus den ordentlichen Eingängen nicht binnen eines Jahres aufgrund des Voranschlages gesichert erscheint.
m) das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
n) die Bestimmung des Budget-Voranschlages
o) der Eintritt des Vereines in Verbände oder andere Körperschaften
(4) Zu einem nach Abs. 3 der Hauptversammlung vorbehaltenen Beratungsgegenstand gestellte Anträge sind in der den Einladungen zur Hauptversammlung beigelegten Tagesordnung bekannt zu geben, beantragte Änderungen der Satzung, der Ausführungsbestimmungen, und der sonstigen Bestimmungen im Entwurf. Andernfalls kann die Hauptversammlung über derlei Anträge keine Beschlüsse fassen.
(5) Das Recht, die Ernennung von Ehrenmitgliedern zu beantragen hat gem. § 8 nur der Vorstand. Zu den anderen der Hauptversammlung vorbehaltenen Beratungs­gegenständen können Anträge vom Vorstand sowie von jedem auf Hauptversammlungen stimmberechtigten Mitglied gestellt werden.
(6) Anträge, die mit der Tagesordnung den Mitgliedern nicht bekannt gegeben wurden, können nur als Dringlichkeitsanträge mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmen zur Beratung gestellt werden.
(7) Verbesserungs-, Zusatz- und Gegenanträge zu Beratungspunkten der Tagesordnung, ferner Anträge auf Schluss der Beratung können ohne Unterstützung eingebracht werden.
(8) Über Anträge auf Schluss der Debatte ist sofort abzustimmen, nachdem die Rednerliste verlesen worden ist. Wird der Antrag angenommen, erhält außer dem Antragsteller und dem Berichterstatter des Vorstandes nur noch ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag das Wort; hierbei gilt die Reihenfolge der Rednerliste, doch ist eine Übertragung auf einen nachstehenden Redner erlaubt.
(9) Zu erledigten Anträgen erhält niemand mehr das Wort, es sei denn, dass 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangen.
(10) Beschlussfähig ist eine Hauptversammlung, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde vom ausschreibungsmäßigen Beginn an gerechnet ist die Versammlung auch ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, jedoch nur in Hinsicht der auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenstände, nicht jedoch hinsichtlich frei gestellter Anträge nach Abs. 6, falls weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
(11) Das Stimmrecht kann bei der Hauptversammlung nur persönlich ausgeübt werden.
(12) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern nicht die Satzung in besonderen Fällen eine höhere Mehrheit vorschreibt.  

§ 22 Außerordentliche Hauptversammlung
(1) Wenn im Laufe eines Vereinsjahres die Erledigung einer gem. § 21 Abs. 3 der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheit notwendig wird, ist eine außerordentliche Hauptversammlung vom Vorstand einzuberufen.
(2) Außerordentlichen Hauptversammlungen steht ferner das ausschließlich ihnen vorbehaltene Recht zu, die Amtsenthebung einzelner oder auch aller Vorstandsmitglieder zu beschließen. Die eine Amtsenthebung beschließende außerordentliche Hauptver­sammlung hat die dadurch notwendig werdende Neuwahl vorzunehmen.
(3) Ein von einem Mitglied gestellter Antrag, der einen der Hauptversammlung vorbehaltenen Beratungsgegenstand oder eine Amtsenthebung im Sinne des Abs. 2 betrifft, macht nur dann die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung notwendig, wenn er von mindestens einem Fünftel der auf Hauptversammlungen stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird.
(4) Alle weiteren hinsichtlich der ordentlichen Hauptversammlung geltenden Grundsätze finden sinngemäß Anwendung auf außerordentliche Hauptversammlungen.

§ 23 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die nicht ausübende Mitglieder Rudersport sind, darf 25 % der Gesamtanzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen.
(2) Im Vorstand sind folgende Stellen ständig zu besetzen:
Obmann
Obmannstellvertreter
Schriftführer
Kassier
Sportwart
Zeugwart
Hauswart
(3) Nach Maßgabe des jeweiligen Geschäftsumfanges können mit Ausnahme des Amtes des Obmannes einzelne Ämter doppelt besetzt werden und auch andere als die im Abs. 2 genannten Ämter mit einem zu begrenzenden Aufgabengebiet geschaffen werden. Vorstandsmitglieder, denen kein bestimmter Aufgabenkreis zugewiesen wird, sind als „Beisitzer“ zu bezeichnen.
(4) Nach Maßgabe der sonstigen Vereinssportarten, bei denen eigene Sektionen gebildet werden, können Sektionsleiter in den Vorstand gewählt werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Hauptversammlung grundsätzlich geheim und schriftlich mittels Stimmzettel gewählt, wobei die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet. Die Wahl ist für jede einzelne Stelle gesondert vorzunehmen, wobei die Reihenfolge der Aufzählung des Abs. 2 einzuhalten ist. Erreicht in einem Wahlgang von mehreren Wahlwerbern keiner die einfache Mehrheit, so ist zwischen jenen beiden, welche die meisten Stimmen erhielten, eine engere Wahl vorzunehmen. Auf einstimmigen Beschluss der Hauptversammlung kann die Wahl der Vorstandsmitglieder auch
a) für jede Stelle einzeln statt mittels Stimmzettel durch Handheben
b) für den gesamten Vorstand en bloc ebenfalls durch Handheben erfolgen.
(6) In den Vorstand wählbar sind nur Ehrenmitglieder und ausübende Mitglieder.
(7) Alle Organe des Vereines üben ihre Tätigkeit, die ihnen nach der Satzung und der Sportordnung obliegt, ehrenamtlich und ohne jede Vergütung aus.
(8) Dem Vorstand obliegen alle Vereinsgeschäfte, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder gemäß weiteren Regelungen anderen Gremien vorbehalten sind.
(9) Dem Obmann obliegt:
a) Vertretung des Vereines nach außen
b) Leitung der Versammlungen und Vorstandssitzungen mit Ausnahme der Bootsmännerversammlung
c) zusammenfassende Leitung der Vereinsgeschäfte.
(10) Der/die Obmannstellvertreter hat/haben die gleichen Aufgaben wir der Obmann, wenn dieser entweder nicht imstande ist, seinen Obliegenheiten nachzukommen oder wenn er Unterstützung bei der Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Der Obmann kann den/die Obmannstellvertreter mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betrauen.
(11) Die Vorstandssitzungen werden vom Obmann einberufen und sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Beschlussfassung erfolgt, sofern nicht die Satzung in besonderen Fällen eine höhere Mehrheit verlangt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(12) Der Vorstand ist verpflichtet, die für die Ordnung in der Vermögensgebarung nötigen Bücher zu führen, bzw. diese durch die hiermit betrauten Vorstandsmitglieder (Kassier und andere) führen zu lassen.
(13) Der Vorstand ist verpflichtet, über seine Sitzungen sowie über die Hauptversammlungen Verhandlungsschriften aufzunehmen. Jeder Sitzung bzw. Versammlung ist die letzte Verhandlungsschrift zur Genehmigung vorzulegen.
(14) Mit der genauen Überprüfung der Bücher des Vereines hat die ordentliche Haupt­versammlung zwei dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder als Rechnungsprüfer zu beauftragen. Über die Prüfung wird bei der nächsten Hauptversammlung durch die Rechnungsprüfer berichtet und anschließend der Antrag auf Entlastung des Vorstandes gestellt. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer ist identisch mit der des Vorstandes.
(15) Schriftliche Erklärungen, durch welche Rechtsverbindlichkeiten übernommen werden, müssen vom Obmann oder Obmannstellvertreter in dessen Vertretung oder Auftrag und vom Schriftführer gefertigt werden.
(16) Der Vorstand ist verpflichtet, über die laufende Geschäfts- und Vermögensgebarung jeweils der Hauptversammlung Bericht zu erstatten, sowie der ordentlichen Hauptversammlung einen umfassenden Jahres- und Rechenschaftsbericht zur Genehmigung vorzulegen.
(17) Vernachlässigt ein Vorstandsmitglied seine Pflichten oder handelt ihnen zuwider, haftet es persönlich für den dem Verein daraus erwachsenden Schaden.
(18) Wurde seitens des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes eine Geschäftshandlung ohne Einholung eines satzungsgemäß hierzu erforderlichen Hauptversammlungsbeschlusses vorgenommen, so kann dieser Mangel durch eine nachträgliche Genehmigung seitens einer Hauptversammlung behoben werden. Erfolgt eine solche nachträgliche Genehmigung nicht, haftet der Vorstand, bzw. das Vorstandsmitglied dem Verein für alle demselben aus seiner satzungswidrigen Handlung erwachsenden Folgen.
(19) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
(20) Ist eine Vorstandsstelle - ausgenommen der Obmann – frei geworden, so hat der verbleibende Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl zu ergänzen. Das Recht auf Zuwahl hat der Vorstand ferner auch dann, wenn sich im Laufe der Amtsperiode eine Erweiterung des Vorstandes als erforderlich erweist. Übersteigt die Zahl der zugewählten Mitglieder die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die auf der letzten Hauptversammlung gewählt wurden oder ist der Obmann ausgeschieden, so ist zur Vornahme einer Ergänzungswahl innerhalb von 8 Wochen nach Eintreten des Falles eine außerordentliche Hauptversammlung abzuhalten.
(21) Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Teilausschüsse von 3 oder 5 Mitgliedern zu bilden. Die Beschlüsse der Teilausschüsse sind dem Obmann vorzulegen, der bestimmt, ob sie dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen sind oder sofort Gültigkeit erlangen.
(22) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Unterausschüsse bilden. Den Vorsitz in einem Unterausschuss muss ein Vorstandsmitglied führen. Die übrigen Mitglieder des Unterausschusses wählt der Vorstand nach Bedarf. Sie müssen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Beschlüsse des Unterausschusses unterliegen der Genehmigung des Vorstandes.
 
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§ 24 Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten, die aus dem Vereinsleben entspringen, sind zunächst durch den Vorstand zu behandeln und womöglich zu schlichten. Wenn sich dies entweder als nicht möglich erwiesen hat oder wenn die Behandlung durch den Vorstand von vornherein als untunlich erscheint, sind solche Streitigkeiten einem Schiedsgericht zur Austragung zu übergeben.
(2) Das Schiedsgericht wird in jedem einzelnen Falle vom Vorstand einberufen. Jede der streitenden Parteien ernennt zwei Schiedsrichter aus dem Kreise der ausübenden Mitglieder; diese Schiedsrichter wählen einen Fünften als Obmann. Können sie sich über dessen Wahl nicht einigen, entscheidet das Los zwischen den Vorgeschlagenen.
(3) Wenn eine Partei die Wahl der Schiedsrichter binnen 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung nicht trifft, werden die Schiedsrichter für diese Partei durch den Vorstand bestimmt.
(4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind unanfechtbar.

§ 25 Satzung, Ausführungsbestimmungen und sonstige Bestimmungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur von einer Hauptversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die Ausführungsbestimmungen zur Satzung werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
(3) Sonstige Bestimmungen (z.B. Sportordnung, Hausordnung, u.ä.) werden über Vorschlag der betroffenen Gremien von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
(4) Satzung, Ausführungsbestimmungen und sonstige Bestimmungen, die in Hauptversammlungen beschlossen wurden, sind im Bootshaus allen Mitgliedern durch Aushang zugänglich zu machen, bzw. nach Änderung auf Wunsch interessierten Mitgliedern zu übermitteln.

§ 26 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Eine solche Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller auf Hauptversammlungen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist die erste außerordentliche Hauptversammlung nicht beschlussfähig, muss frühestens nach 14 Tagen und spätestens nach 30 Tagen eine neuerliche außerordentliche Haupt­versammlung stattfinden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser zweiten Hauptversammlung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
(3) Der Auflösungsbeschluss wird mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(4) Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung beschließt die letzte Hauptversammlung (Abs. 1 oder 2) mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Das Vermögen, das nach Abwicklung der laufenden Geschäfte bleibt, ist für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten des Rudersportes zu verwenden, falls anstelle des aufgelösten Vereines nicht ein gleichgerichteter Verein tritt, welchem mit dem Auflösungsbeschluss das Vermögen überantwortet wird. Soweit das Vermögen aus Einlagen der Mitglieder besteht, muss es ihnen zurückgegeben werden.
(6) Die Durchführung des Auflösungsbeschlusses wird der letzten Vereinsleitung als Liquidator übertragen.
(7) Im Falle einer behördlichen Auflösung des Vereines gelten sinngemäß die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6.

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Ausführungsbestimmungen

(Antrag an die Hauptversammlung am 16.2.2001)

Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen beziehen sich auf die Satzung, die am ...............2001 beschlossen wurde.
Sie ist gültig ab der Hauptversammlung vom ..................

§ 6 Vereinssportarten (Abs. 2)
Neben der Hauptsportart des Vereines, dem Rudersport, werden folgende sonstige Vereinssportarten ausgeübt:
a) allgemeiner Gesundheitssport (Ausgleichssport, Ergometerrudern, Kraftkammer, Sauna, usw.)
b) Gymnastik
b) Leichtathletik – Spezialgebiet Laufen

§ 7 Mitglieder
(4)Die Bestimmungen der FISA lauten:
Statuten, Artikel 10 - Aufnahme als Mitglied: Ein Nationalverband, der Mitglied der FISA werden will, muss
(4) sich ausdrücklich verpflichten, die Statuten, den CdC und die Regeln und Ausführungsbestimmungen der FISA einzuhalten.
(5) sich verpflichten, die Entscheidungen der zuständigen Organe der FISA als bindend und endgültig anzuerkennen und das Schiedsgericht für Sport (CAS) in Lausanne als einzige externe rechtliche Instanz anzuerkennen.
(6) sich verpflichten, die in Punkt 4 und 5 genannten Verpflichtungen seinen angeschlossenen Vereinen und ihren Mitgliedern aufzuerlegen, auf allen Gebieten, für die die FISA zuständig ist.
Code des Courses, Artikel 14 - Startberechtigung
FISA Ruderweltmeisterschaften und alle internationalen Regatten sind offen für alle Teilnehmer, die eine Startgenehmigung von ihrem Nationalverband haben und nach den Bestimmungen (CdC) startberechtigt sind.

§ 13 Ordentlichen Mitgliedsbeiträge (Abs. 3)
Bei den Beiträgen für ausübende Mitglieder werden folgende Ermäßigungen festgelegt:
1. 50 % Ermäßigung auf den Jahresbeitrag
für Studenten, Schüler und Lehrlinge
für Präsenzdiener
für KarenzurlauberInnen
2. 33 1/3 % Ermäßigung auf den Jahresbeitrag
für Mitglieder, die nicht die Hauptsportart Rudern ausüben
3. 50 % Ermäßigung auf den Jahresbeitrag
ab dem zweiten ausübenden Mitglied in einem Haushalt

Ermäßigungen können nur nach einem der oben angeführten Punkte in Anspruch genommen werden. Wird in einem Haushalt Rudern und eine sonstige Vereinssportart ausgeübt, muß für das erste Mitglied der volle Jahresbeitrag entrichtet werden.

§ 17 Rechte der Mitglieder
Ehren-, ausübenden Mitglieder Rudersport und Jugendmitgliedern steht die Benützung aller Sporteinrichtungen und –geräte des Vereines zu. Ausübenden Mitgliedern der sonstigen Vereinssportarten steht die Benützung aller Sporteinrichtungen und –geräte des Vereines mit Ausnahme der Ruderboote zu.

§ 25 Satzung, Ausführungsbestimmungen und sonstige Bestimmungen
Satzung und Ausführungsbestimmungen werden vom Vorstand der Hauptversammlung vorgeschlagen. Für die sportlichen Belange ist eine Sportordnung (bisher Ruderordnung) durch die entsprechenden Gremien (Bootmännerversammung, Sektionsleiter) zu erstellen.
Die Hausordnung wird vom Hauswart erstellt und durch den Vorstand der Hauptversammlung vorgeschlagen.

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Sylvester

von 00 auf 01
bei der ALEMANNIA
um 21 Uhr
Bitte um Anmeldung in der Liste


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